Ich rege die Einrichtung einer (Fußgänger-)Bedarfsampel oder zumindest einer Querungshilfe an der o.g. Kreuzung an.
Wie den örtlichen Medien zu entnehmen ist, soll die B 83 in diesem Bereich noch im laufenden Jahr aufwendig saniert werden. Diese Chance sollte nicht vertan werden, die für die Bedarfsampel/Querungshilfe erforderlichen baulichen Maßnahme mit einzuplanen. So wäre z.B. auch die Stromversorgung einer Bedarfsampel durch Anschluss an den dort verhanden Verteilerkasten und/oder durch Solarenerige unproblematisch sichergestellt. Die außerörtliche Querung der B 83 an dieser Stelle ist für alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Fußgänger, höchst gefährlich. Bei der Querung der B 83 sind an dieser Stelle bereits 5 Fußgänger (von Schulkind bis zum Senior) durch Kollision mit Kfz tödlich verunglückt. Die geltende Geschwinidigkeit für Kfz (70 km/h) wird selten eingehalten. Eine Verkehrskontrolle durch Geschwindigkeitsmessungen findet schon seit langem nicht mehr oder nur in extrem großen Zeitintervallen statt. Es wird gerast, was das Zeug hält. Die B 83 ist die am stärksten frequentierte Straße des Stadtgebietes. Die Absicherung der Querungsstelle ist dringend geboten. Ich verweise zudem auf die Richtlinie für Lichtsignalanlagen (RiLSA) 2015. Das ist eine ermessenleitende Verwaltungsvorschrift des Bundes, die für den nach geordneten Bereich zu beachten ist: Die aus meiner Sicht entscheidende Passage für eine Querungshilfe findet man unter Grundsätze - Ziffer 1.2.1. Verkehrsicherheit, Seite 9, vorletzter Absatz:
"Bei Gefährdung besonders schutzbedürftiger Personen (z.B. ältere Menschen, Behinderte und Kinder), die eine Straße regelmäßig an einer bestimmten Stelle queren, wenn in zumutbarer Entfernung keine gesicherte Querung möglich ist, soll unanhängig von der Anzahl der schutzbedürftigen Personen oder von der Unfallsituation eine Lichtsignalanlage eingerichtet werden, wenn anders ein Schutz nicht erreichbar ist."
Ich stelle fest, es sind
a) besonders schutzbedürftige Personen (Ältere, Behinderte, Schulkinder) betroffen,
b) welche die Straße regelmäßig an dieser Stelle queren,
c) in zumutbarer Entfernung ist keine gesicherte Querung möglich,
d) ohne Ampel oder andere Querungshilfe ist ein Schutz nicht erreichbar.
e) Die Anzahl der Querungen ist bei Vorliegen der Kriterien a) - d) belanglos.
Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand, liegt die Zuständigkeit für den außerhalb der geschlossenen Ortschaft liegenden Abschnitt der Bundestrasse beim Landkreis. Dies sollte Stadtverwaltung und Stadtrat aber nicht davon abhalten, sich im Interesse der Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit der betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner sowie aller Personen, welche die B 83 dort queren wollen oder queren müssen, für die umgehende Einrichtung einer Bedarfsampel/Querungshilfe an dieser Stelle einzusetzen und dies möglichst kurzfristig und mit Nachdruck an die zuständigen Stellen heranzutragen.
Vielen Dank für Ihre Anregung. Diese wird zuständigkeitshalber an die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - Geschäftsbereich Hameln - zur Beantwortung weitergeleitet. Sie erhalten von uns zu gegebener Zeit wieder eine Auskunft.